Seit dem Jahr 2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu. Für begünstigte Investitionen, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag 20 % statt normalerweise 10 %, für begünstigte Öko-Investitionen 22 % statt 15 %. Die Bemessungsgrundlage ist auf € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr begrenzt.
Ab 2027 fallen die Sätze für den Investitionsfreibetrag nach derzeitiger Rechtslage wieder auf 10 % bzw. 15 % zurück. Bei ohnehin geplanten Investitionen kann es daher erheblich günstiger sein, diese noch im Jahr 2026 durchzuführen.
Begünstigt für den IFB sind Wirtschaftsgüter, die:
Stand: 26. August 2026
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.