Der ärztliche Beruf erfordert nicht nur besonderes Fachwissen und besondere Kenntnisse, sondern bedarf unter Umständen auch einer besonderen Berufskleidung. Wird Kleidung ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Berufs genutzt und ist eine darüber hinausgehende Privatnutzung weitestgehend ausgeschlossen, so können deren Anschaffung und auch deren Reinigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
In der Regel können nachfolgende Kleidungsstücke als ärztliche Berufskleidung von der Steuer abgesetzt werden:
Nicht absetzbar sind Kleidungsstücke, die üblicherweise auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit getragen werden können.
Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung auch tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt oder von dieser bzw. diesem angeordnet wird.
Unter derartige Kleidungsstücke fallen:
Die Reinigung von Berufskleidung führt nur dann zu Werbungskosten, wenn diese eindeutig nachweisbare Kosten (z. B. Beleg der Reinigungsfirma) verursacht.
Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt und zusammen mit anderer Kleidung, sind etwaige hierfür entstandene Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Stand: 26. August 2025
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