Wird die Pflege eines nahen Angehörigen in der Familie übernommen, so nimmt dies in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch. Dies führt mitunter dazu, dass während der Pflege eine berufliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr in vollem Ausmaß ausgeübt werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Pflege nachteilig auf die spätere Pension auswirkt, können sich pflegende Angehörige freiwillig und kostenlos pensionsversichern. Dadurch wird gewährleistet, dass auch während der Pflege Versicherungszeiten und Pensionsansprüche (Gutschriften am Pensionskonto) erworben werden. Im Rahmen der kostenlosen Pensionsversicherung sind sowohl eine Weiterversicherung (gänzliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) als auch eine Selbstversicherung (mit weiterer Erwerbstätigkeit) möglich.
Wer gilt als naher Angehöriger?
- Ehegatte oder Ehegattin
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind: z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Lebensgefährtin oder Lebensgefährte
- Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
Voraussetzungen
- Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige.
- Die zu pflegende Person hat mindestens Anspruch auf Pflegegeld nach Stufe 3 (im Falle eines beeinträchtigten Kindes Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe).
- Die Pflege nimmt die gesamte Arbeitskraft oder einen erheblichen Teil (zumindest 14 bzw. 21 Stunden bei beeinträchtigten Kindern) in Anspruch.
- Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung und der Wohnsitz ist im Inland gegeben.
- Es werden keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).
- Es liegen entsprechende Vordienstzeiten vor (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).
Stand: 26. August 2025
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