Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:
Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:
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Vorgenommene |
Anteil an der fiktiven |
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mindestens 25 bis 40 % |
25 % |
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mehr als 40 bis 60 % |
50 % |
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mehr als 60 bis 75 % |
75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:
| Pensionsart | Abschlag pro Monat | Abschlag pro Jahr |
| Korridorpension | 0,425 % | 5,1 % |
| Langzeitversicherungspension | 0,35 % | 4,2 % |
| Schwerarbeitspension | 0,15 % | 1,8 % |
Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.
Stand: 24. Februar 2026
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